AGB – DJ

Allgemeine Geschäftsbedingungen – DJ

Stand Oktober 2022

1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Vertragsverhältnisse von DJ Jonas Fröhlich (nachfolgend „Auftragnehmer) und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) genannt.

2. Laufzeit Angebot

Der Auftragnehmer macht dem Auftraggeber ein schriftliches Angebot, dass der Auftraggeber innerhalb von 10 Tagen annehmen kann. Die Frist beginnt mit dem Datum des Angebots zu laufen.

 

3. Leistungspflicht des Auftragnehmers und subjektive Unmöglichkeit

Der Auftragnehmer hat die Leistung persönlich zu erbringen. Der Auftragnehmer wird von seiner Leistung frei, wenn sie ihm unmöglich ist (z.B. Krankheit) oder unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall verliert der Auftragnehmer seinen Anspruch auf die Gegenleistung (Bezahlung).

Der Auftragnehmer wird versuchen, dem Auftraggeber einen Ersatz zu den gleichen Konditionen anzubieten, dessen Beauftragung dem Auftraggeber aber frei steht.

Sollte dem Auftragnehmer ein solches Hindernis entgegenstehen, teilt er dies dem Auftraggeber in Textform (etwa per Mail) mit. Die Textform gilt auch für das Angebot eines Ersatzdiscjockeys.

 

4. Zahlung/Fälligkeit

Der vereinbarte Preis wird mit Abschluss der Veranstaltung fällig. Die Bezahlung kann in bar oder durch Überweisung auf ein Konto des Auftragnehmers erfolgen.

 

5. Stornierung

Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Vertrag bis zum Beginn der Veranstaltung zurückzutreten. Der Rücktritt muss dem Auftragnehmer gegenüber in Textform erklärt werden.

Bei Rücktritt vom Vertrag wird pauschale Vergütung fällig:

  • bis 90 Tage vor der Veranstaltung 30 % der Vergütung
  • bis 45 Tage vor der Veranstaltung 50 % der Vergütung
  • bis 10 Tage vor der Veranstaltung 95 % der Vergütung

Dem Auftraggeber steht der Nachweis offen, dass der Auftragnehmer sich höhere Aufwendungen erspart hat oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat.

 

6. GEMA

Die Prüfung, ob eine Veranstaltung GEMA-pflichtig ist, obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber übernimmt die eventuell anfallenden Gebühren und wird diese direkt an die GEMA entrichten. Der Auftragnehmer hat seine Musiksammlung ordnungsgemäß bei der GEMA nach dem Tarif VR-Ö lizensiert.

 

7. Technische Voraussetzungen

  • Vom Auftragnehmer zu stellendes Equipment

Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber am Veranstaltungsort eine Ton- und Lichtanlage in dem im Vertrag vereinbarten Umfang und gegen das dort vereinbarte Entgelt zur Verfügung. Sollte es für die Durchführung der Veranstaltung notwendig werden, weiteres Equipment zur Verfügung zu stellen, verpflichtet sich der Auftragnehmer dazu. Der Auftraggeber trägt dafür die Mehrkosten.

  • Vom Auftraggeber zu stellende Räume und Ausstattung

Für den Aufbau der Ton- und Lichtanlage werden ordnungsgemäß gesicherte Steckdosen vorausgesetzt. Der Auftraggeber übernimmt die Haftung für technische und räumliche Sicherheit. Auch haftet der Auftraggeber für die am Veranstaltungsort zur Verfügung gestellte technische Ausstattung.

Der Auf- und Abbau der Licht- und Tontechnik erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, direkt vor und nach dem DJ-Einsatz. Zu diesem Zweck muss am Veranstaltungsort der kürzeste Transportweg vom und zum Parkplatz für den Auftragnehmer frei zugänglich sein. Hindernisse für den Transport (Treppen, weitere Transportwege u.a.) sind dem Auftragnehmer vor Vertragsschluss mitzuteilen.

 

8.Haftung

    • Haftung des Auftragnehmers

Für eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Auftragnehmer uneingeschränkt nach den gesetzlichen Regeln.

Ebenfalls unbeschränkt haftet der Auftragnehmer bei der Verletzung von sog. Kardinalpflichten, d.h. solchen Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

  • Haftung des Auftraggebers

Der Auftraggeber haftet für einen Schaden, der dem Auftragnehmer durch sein Verschulden oder das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen entsteht. Hierbei haftet er insbesondere für Schäden, die durch Fehler in der zur Verfügung gestellten Infrastruktur am Veranstaltungsort verursacht werden (Beispiele: Fehler in der Elektrik, des vom Veranstalter gestellten Equipments).

Wird dem Auftragnehmer vor Abschluss der Veranstaltung die Erbringung seiner Leistung in Folge eines Umstandes unmöglich, den der Auftraggeber zu vertreten hat oder der auf einer Anweisung des Auftraggebers oder auf dem vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Veranstaltungsort beruht, behält der Auftragnehmer seinen Anspruch auf die Gegenleistung.

 

9. Datenschutz

Der Anbieter schließt eine Haftung bezüglich unrechtmäßiger Verarbeitung, Verbreitung und Veröffentlichung von Bild- und Filmaufnahmen nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO bzw. § 22 KUG aus. Die nach den genannten Vorschriften erforderliche Einwilligung der Gäste wird durch die Teilnahme an der Veranstaltung als erteilt angesehen. Der Kunde verpflichtet sich, die Gäste auf die Veröffentlichung der Bild- und Filmaufnahmen zu Werbezwecken hinzuweisen. Ausnahmen sind dem Anbieter schriftlich mitzuteilen.

 

10. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Klauseln dieses Vertrages unwirksam sein, hat dies auf die Wirksamkeit des Vertrages keinen Einfluss. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt das dispositive Gesetzesrecht, hilfsweise wird die Klausel durch eine Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewolltem am nächsten kommt.

 

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Verträge bei denen Auftraggeber ein Kaufmann ist, ist Gerichtsstand München.